|
Wildbrethygiene
Seit
dem 01. Januar 2006 gelten in der EU neue Vorschriften zur Lebensmittelhygiene.
Da erlegtes Wild ebenfalls ein Lebensmittel ist, haben diese neuen
Vorschriften auch Bedeutung für den Jäger.
Die
Bundesregierung hat sich dieses Themas mit der "Verordnung
zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts"
angenommen. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird
die Verordnung in Kraft treten. Dies wird im August 2007 der Fall
sein.
Mit
in Kraft treten der neuen Vorschriften ist der Jäger Lebensmittelunternehmer.
Dies hat, je nach dem in welcher Weise er Wild verwerten oder vermarkten
möchte, weitreichende Konsequenzen.
Zunächst gilt der
Grundsatz "ein Lebensmittel, das nicht sicher ist, darf nicht
in Verkehr gebracht werden", ein Grundsatz, der öfter
einmal überraschend große Bedeutung erlangen kann, denn
Lebensmittelunternehmer unterliegen grundsätzlich der behördlichen
Kontrolle und Verstöße werden zum Teil als Straftat und
nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet.
In aller Regel geben
Jäger das erlegte Wild im direkten privaten Umfeld oder an
die örtliche Gastronomie und Metzgereien ab. Hierfür gab
es in der Vergangenheit Erleichterungen, die es auch künftig
gibt, auch wenn sich das ein oder andere geändert hat.
Zunächst bedeutet
die Eigenschaft nun Lebensmittelunternehmer zu sein, daß der
Jäger die Rückverfolgbarkeit des von ihm
abgegebenen Wildes gewährleistet und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden
Auskunft über den Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten
Wildes geben kann. Die Aufzeichnungen, die der Jäger demnach
anfertigen muß, müssen auch Auskunft darüber geben,
unter welchen Bedingungen das Lebensmittel erzeugt und gelagert
wurde.
Um von den Erleichterungen
der Verordnungen Gebrauch machen zu können, gilt als begrenzender
Faktor grundsätzlich die schon bekannte kleine Menge.
Dabei handelt es sich um die Strecke eines Jagdtages. Eine gesetzliche
Obergrenze für den Umfang einer Tagesstrecke (z.B. bei Bewegungsjagden)
existiert nicht.
Wie bisher auch, ist
der Eigenverbrauch des Wildes möglich, die Abgabe an den Endverbraucher
sowie an örtliche Betriebe des Einzelhandels. Örtlich
heißt in diesem Zusammenhang in einem Umkreis von nicht mehr
als 100km um den Wohnort des Jägers oder den Erlegungsort des
Wildes.
Wie bisher gilt, die
Untersuchung des Wildes in bekannter Weise auf bedenkliche Merkmale
vor und nach dem Schuß.
Der Gesetzgeber unterscheidet
grundsätzlich zwei Arten von Wild, nämlich Großwild
(alles Schalenwild) und Kleinwild (Federwild, Feldhasen
und Kaninchen). Die Unterscheidung spielt immer mal wieder eine
geringfügige Rolle. Die wichtigste ist, daß Großwild
alsbald nach dessen Erlegung auf eine Innentemperatur von höchsten
+ 7 °C und Kleinwild auf eine solche von höchsten + 4 °C
zu kühlen ist.
Außerdem ist Großwild so schnell wie möglich und
Kleinwild spätestens bei der Abgabe aufzubrechen und auszuweiden.
Am einfachsten sind
die Verhältnisse im Bereich der Primärproduktion
Jagd. Dies heißt nichts anderes, als daß ein
Stück Wild erlegt, aufgebrochen und ausgeweidet wurde und dann
unverzüglich in die Wild-/ Kühlkammer transportiert wurde.
Eine weitere Verarbeitung (Häuten, Rupften, Zerwirken etc.)
fällt nicht mehr unter den Begriff der Primärproduktion.
Im Falle der Abgabe
von Wild im Zustande der Primärproduktion ist unter Berücksichtigung
der oben genannten Punkte nichts weiter zu beachten.
Möchte der Jäger
jedoch Wildfleisch (über das Stadium der Primärproduktion
hinausgehende Verarbeitung von Wild) abgeben, sind die im Folgenden
weiteren Auflagen zu berücksichtigen.
Will der Jäger
Wild, das er aus der Decke geschlagen, gerupft oder zerwirkt hat,
weitergeben, gelten in geringem Umfange die Kritierien der Qualitätseigenkontrolle
und es wird eine Registrierung bei den Behörden
notwendig.
Im Rahmen der Qualitätseigenkontrolle
muß der Ort, an dem Wild gekühlt wird, mit einem Thermometer
versehen sein. Außerdem sind die hygienischen Mindestanforderungen
zu beachten.
Die hygienischen Mindestanforderungen
verlangen
=> die Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion von Räumen
und Einrichtungen, die mit den Lebensmitteln in
Berührung kommen;
=> die Sicherstellung der Produktions-, Transport- und Lagerungshygiene;
=> die Trinkwasserhygiene;
=> die Lagerung und Entsorgung von Abfällen und gefährlichen
Stoffen.
Für den Jäger
bedeutet dies, daß er einen Raum zum Zerlegen benötigt,
der mit leicht zu reinigenden Tischen und Werkzeugen ausgestattet
ist, wobei die verwendeten Materialien korrosionsfrei sein müssen.
Es muß Wasser in Trinkwasserqualität verfügbar sein
und es muß ausgeschlossen sein, daß es zu einer Berührung
der Haar- und Federseite von Wild mit der Fleischseite kommt (z.B.
auch im Kühlraum!). Außerdem sollten bei der Arbeit Einweghandschuhe
getragen werden und die Räumlichkeiten und Werkzeuge müssen
nach jedem Gebrauch gereinigt werden.
Das Vorhandensein eines Kühlraumes- oder kammer versteht sich
von selbst.
Bezüglich der Registrierung
bei den Behörden reicht es nach Angaben des Bundesverbraucherschutzministeriums,
wenn der Jäger dies der Behörde per Postkarte oder Email
anzeigt.
Wichtig zu beachten
ist, daß der Jäger nach Ansicht des Bundesverbraucherschutzministeriums
die Hilfstätigkeit eines Metzgers in dessen Räumen nicht
in Anspruch nehmen darf. Das Ministerium begründet diese Ansicht
damit, daß die Direktabgabe des Jägers an den Endverbraucher
nicht mehr erfolgen könne und die Rückverfolgbarkeit des
Wildfleisches in der Lebensmittelkette nicht mehr gegeben sei. Allerdings
ist es zulässig, daß die Hilfe durch den Metzger in den
oben näher beschriebenen Räumen des Jägers erfolgt.
Eine weitere Möglichkeit
der Wildbretverwertung ist die Abgabe an einen Wildbearbeitungsbetrieb.
Diese ist zwingend, wenn die abgegebene Menge größer
als die Strecke eines Jagdtages ist. Außerdem liegt sie vor,
wenn das an eine Metzgerei gelieferte Wild nicht nur an den Endverbraucher,
sondern auch an andere Betriebe abgegeben wird. Ein anderer Betrieb
in diesem Sinne ist auch die Filiale einer Metzgerei.
Bei der Abgabe an einen
Wildbearbeitungsbetrieb muß der abgebende Jäger eine
kundige Person sein. Als kundig gilt jeder Jäger
kraft seiner Ausbildung, sofern er die Jägerprüfung nach
dem 01. Februar 1987 abgelegt hat. Alle übrigen Jäger
müssen nachweisen, daß sie ausreichend geschult sind.
Da dies häufig schwer fallen dürfte, empfehlen das Bundesministerium
sowie der DJV die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Diese
werden von den Landesjagdverbänden und privaten Jagdschulen
angeboten.
Wichtig ist, daß
der abgebende Jäger dem Wildbearbeitungsbetrieb schriftlich
die Unbedenklichkeit des abgegebenen Wildes aus Primärproduktion
oder in Form von Wildfleisch bescheinigen muß. Gibt der Jäger
das Haupt und die roten Organe mit ab, kann auf die schriftliche
Bestätigung verzichtet werden. Dies dürfte aber in der
Praxis wenig relevant sein.
Der Wildbearbeitungsbetrieb muß über eine EU-Zulassung
verfügen.
Die Grundlagen zu den
hier gemachten Ausführungen finden Sie in folgenden Verodrnungen:
EU-VO 178/2002
EU-VO 852/2004
EU-VO 853/2004
EU-VO 854/2004
EU-VO 882/200
EU-VO 1774/2004
EU-VO 2075/2005
|