|
JAGD >>> RECHTLICHES
>>> Änderungen
im Waffenrecht per 01. April 2008
Wieder einmal
gab es Änderungen im Waffenrecht. Die neuerlichen Änderungen
treten zum 01. April 2008 in Kraft und ich möchte sie im Folgenden
kurz zusammenfassen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema
finden Sie unter anderem auf der Homepage der Bundesregierung unter
www.bundesregierung.de . Dort in der Suchfunktion "Waffenrecht"
eingeben und Sie gelangen zu den neuesten Veröffentlichungen.
Führen von Schußwaffen
Jäger dürfen Schusswaffen im Zusammenhang
mit der Jagd führen (§13 (6) ). Die Waffe darf hierbei
jedoch nicht schussbereit sein.
Mit dem Begriff "im Zusammenhang mit der Jagd" ist nicht
die befugte Jagdausübung als solche zu verstehen, sondern sozusagen
der Rest, also zum Beispiel die Fahrt vom und zum Revier, aber auch
Fahrten im Revier.
Der Begriff "nicht schussbereit" ist nun endlich explizit
erklärt und meint, daß sich Munition oder Geschosse nicht
in der Waffe befinden dürfen. Das heißt weder im Partonenlager
noch in irgendeiner Art von Magazin.
Befindet sich Munition im Magazin, muß das Magazin aus der
Waffe entfernt sein.
Sind Waffe und Munition getrennt, darf die Waffe aber im Zusammenhang
mit der Jagd zugriffsbereit sein (Fahrt zum Revier). Verschlossen
muß die Waffe hier nicht sein.
Das Gesagte bezieht sich sowohl auf Langwaffen, als auch auf Kurzwaffen.
Anders verhält es sich beim Transport
einer Waffe
Transport von Schußwaffen
Zunächst ist es wichtig, daß unter
Transport in diesem Zusammenhang der Transport der Waffe zu einem
vom Bedürfnis gedeckten Zweck erfolgt. Mit anderen Worten Transport
die in einem weiteren Zusammenhang mit der Jagd stehen, also Transport
zum Schießstand genauso wie Transport bei einer Jagdreise.
Beim Transport müssen die Bedingungen des oben genannten Führens
(keine Munition in der Waffe, egal in welcher Form) erfüllt
sein und zusätzlich darf die Waffe nicht zugriffsbereit sein.
Auch hier liegt nun eine Erklärung vor,
was unter nicht zugriffsbereit zu verstehen ist. Demnach muß
die Waffe in einem verschlossenen Behältnis sein. Das Futteral
reicht also nicht mehr, dieses muß mit einem Schlos versehen
und abgeschlossen sein.
Naturschutzrechtliche Ausnahme
Die bisher waffenrechtlich erforderliche Ausnahmegenehmigung
zum Führen von Waffen bei der erlaubten Jagdausübung auf
dem Naturschutzrecht unterliegenden Arten (Kormorane, Rabenvögel)
ist nicht länger erforderlich.
Regelungen im Erbfall
Weiterhin sind Schußwaffen vererbbar.
Nach dem Tode des Waffenbesitzer gelangen die Waffen in die Verfügungsgewalt
einer Perosn, die nocht nicht der Erbe sein muß. Dies kann
zum Beispiel der im Haushalt des Verstorbenen lebende Ehepartner
sein.
Diese Person muß bei der Waffenbehörde unverzüglich
anzeigen, daß sie nun über die Waffen verfügt.
Die Person, die die Waffen schließlich erbt, muß nun
innerhalb eines Monates eine Waffenbesitzkarte beantragen. Besteht
eine solche Waffenbesitzkarte bereits, müssen die Waffen dort
innerhalb der genannten Frist eingetragen werden.
Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kann nicht verweigert werden,
wenn der Verstorbenerechtmäßiger Besitzer der Waffen
war.
Besteht beim Erben ein Bedürfnis zur Nutzung der Waffen (z.B.
Sportschütze oder Jäger), so darf er die Waffen unter
Beachtung der für ihn zutreffenden gesetzlichen Regelungen
nutzen. Liegt ein Bedürfnis nicht vor, so sind die Waffen nach
dem Stand der Technik unbrauchbar zu machen.
Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie im Bedarfsfalle bitte
dem Gesetzestext.
Waffenbesitzkarte für juristische
Personen
Waffenbesitzkarten können auch einer
huristischen Person erteilt werden, zum Beispiel einem Verein, wenn
dieser eine verantwortliche Person benennt, welche die üblichen
Anforderungen erfüllt (Zuverlässigkeit, Volljährigkeit
etc.)
Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen
Künftig ist das Führen Anscheinswaffen,
Hieb- und Stoßwaffen, Messern mit einer Klingenlänge
von mehr als 12cm sowie Messern, deren Klinge einhändig festgesetllt
werden kann, verboten.
Der Erwerb und der Besitz dieser Waffen sind jedoch weiterhin erlaubt.
Eine Ausnahmeregelung gibt es für das
Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie den genannten Messern,
wenn sie im Rahmen eines "allgemein anerkannten Zweckes"
geführt werden.
Ein anerkannter Zweck ist zum Beispiel die
Jagd. Was das Führen und den Transport betrifft, gelten die
gleichen Regelungen wie für Schußwaffen. Also zugriffsbereit
im Zusammenhang mit der Jagdausübung, ansonsten verschlossener
Transport.
Verbotene Zielvorrichtungen
Hier gibt es zur bisherigen Situation keine
Änderungen, einzig die Defintiionen sind präzisiert worden.
So gilt zum Beispiel auch Infrarotlicht als Anstrahlen, weil es
das Ziel bei ungünstigen Lichtverhältnissen erkennbar
macht.
|