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>>> RECHTLICHES >>> Neue Fütterungsverordnung
in Baden-Württemberg
Zwischenzeitlich
liegt mir der Text zur "Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (LJAGDGDVO)" in
der Fassung vom 21. Juni 2002 vor.
Im Folgenden werde ich die wichtigsten Änderung
komprimiert darstellen. Es geht dabei um die Neuregelung der Wildfütterung
im Geltungsbereich des Landesjagdgesetzes Baden-Württemberg.
Nachzulesen ist die Durchführungsverordnung
auf der Internetseite der Landesregierung Baden-Württemberg.
Im Rahmen der Durchführungsverordnung sind auch zu anderen
Themen Änderungen vorgenommen worden. Es lohnt sich also einmal
auf der Seite der Landesregierung vorbeizuschauen.
Zu § 2 "Missbräuchliche Wildfütterung"
Absatz 2 Nr. 1, "Missbräuchliche
Wildfütterung"
Durch Einführung des Begriffes "ortsfest",
werden Fütterungen und Ablenkungsfütterungen deutlicher
von der Kirrung, welche nicht ortsfest ist, abgegrenzt.
Verbotenes Futtermittel wird nun durch eine
Positivliste, also eine abschließende Aufzählung der
zugelassenen Futtermittel ersetzt.
Hiernach ist das Füttern von pelletiertem
oder in anderer Weise verarbeiteten Futters sowie die Darreichung
von Getreide oder Mais an wiederkäuendes Wild verboten. Ausnahme
bildet hier lediglich Obsttrester, dem Hafer in geringen Mengen
beigemischt werden darf.
Absatz 2 Nr. 3
Zum Unterhalt einer Fütterung, Ablenkungsfütterung
oder Kirrung für Schwarzwild sind ausschließlich Getreide
oder Mais zulässig.
Die Darreichung ist generell auf das jagdlich
unumgängliche Maß zu beschränken und eine Winterfütterung
des Schwarzwildes sollte nach Möglichkeit unterbleiben.
Die Fütterung, Ablenkungsfütterung
und Kirrung für Schwarzwild muß so beschaffen sein, daß
das Futter für wiederkäuendes Wild nicht zugänglich
ist. Es liegt sonst ein Verstoß gegen Die Positivliste gemäß
§ 2 (2) Nr. 1 vor (vgl. oben).
Absatz 2 Nr. 4
Der Betrieb einer Fütterung, Ablenkungsfütterung
oder Kirrung für Schwarzwild ist in den Lagen des gesamten
Schwrazwaldes oberhalb 800 m unzulässig.
Hintergrund ist, daß das Schwarzwild
in diesen Regionen früher nicht heimisch war und man befürchtet,
daß sich die Situation der dort zum Teil noch vorkommenden
Rauhfußhühner durch das Schwarzwild weiter verschlechtern
könnte.
Absatz 2 Nr. 4
Das Verfüttern tierischer Proteine und
Fette ist untersagt.
Absatz 2 Nr. 6
Verdorbene Futtermittel sind unzulässig.
Außerdem müssen Futtermittelreste nach dem von der Jagdbehörde
angeordneten Zeitraum unverzüglich beseitigt werden.
Absatz 3
Auf Antrag der Hegegemeinschaft kann die obere
Jagdbehörde in Rotwildgebieten die Darreichung von gehäckseltem
Mais sowie Maissilage als Saftfutter zulassen. Hierbei muß
das Futter jedoch ausschließlich aus ganzen Maispflanzen hergestellt
werden. Die Beimischung von Maiskörnern oder anderem Futter
ist unzulässig.
Zu § 3 "Missbräuchliche Ablenkungsfütterung
und Kirrung"
Absatz 1
Für die missbräuchliche Ablenkungsfütterung
gilt sinngemäß § 2 Abs. 1 s.o. Darüber hinaus
gelten ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 und
6, vgl. oben. Für die missbräucliche Kirrung gelten ferner
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, vgl. oben. Außerdem gilt für
die missbräucliche Kirrung ebenfalls § 2 Abs. 1 sinngemäß.
Absatz 2
Insbesondere liegt eine missbräuchliche
Ablenkungsfütterung vor,
1. wenn der Schutzzweck nicht erkennbar ist,
2. wenn die Ablenkungsfütterung für
Schwarzwild näher als 300 Meter von der Wald-/ Feldgrenze entfernt
betrieben wird,
3. wenn Wild in einem Abstand von weniger
als 100 Metern von der Ablenkungsfütterung bejagt wird. Für
diesen Tatbestand reicht allein das Vorhandensein einer Bejagungseinrichtung
aus. Eine Ausnahme bilden hier jedoch Bewegungsjagden.
Absatz 3
Dieser betrifft die Fütterung von Rotwild,
allerdings nur in ausgewiesenen Rotwildgebieten. Hier kann die obere
Jagdbehörde gehäckselte Maispflanzen oder aber Maissilage
ohne die gesonderte Zugabe von Körnermais oder anderen Futtermitteln
zulassen.
Absatz 4
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall
Regelungen treffen, um missbräuchliche wildfütterung zu
verhindern (missbräuchliche Kirrungen und Ablenkungsfütterungen
sind hier nicht erwähnt, was aber im Zweifel vermutlich nichts
heißen will). Insbesondere kann sie die Anzeigepflicht für
Schwarzwildfütterungen anordnen.
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