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ARCHIV >>> WAFENRECHT >>> Die für Jäger wichtigsten Änderung im Waffenrecht

Stand 01. April 2003

Das Waffenrecht und hier für den Jäger insbesondere wichtig, die Bestimmungen zur Aufbewahrung der Waffen, haben sich zum 01. April diesen Jahres geändert.

Das Gesetz ist zwar soweit fertig, verabschiedet und in Kraft getreten, aber es läßt eine Reihe von Fragen offen, die erst durch Ausführungs- bzw. Durchführungsverordnungen beantwortet werden. Leider sind diese Verordnungen mit in Kraft treten des Gesetzes nicht fertig gestellt, so daß weiterhin Unsicherheiten bestehen. Für das Bundesland Baden-Württemberg ist nach Rücksprache mit den Behörden erst in 2004 mit dem Erscheinen der Durchführungsverordnung zu rechnen.

Das Bundesinnenministerium hat jedoch "vorläufige Verwaltungshinweise zum Vollzug des neuen Waffengesetzes durch die Waffenbehörden" veröffentlicht.

Ich empfehle daher grundsätzlich, wenn im ein oder anderen Punkt Zweifel bestehen, diese mit der für Sie zuständigen Behörde im Vorfeld zu klären. Das schafft im Falle des Falles eine relative Rechtssicherheit.

Dies empfehle ich vor allem deshalb, weil die einzelnen Bundesländer die Verwaltungshinweise des Bundesinnenministeriums durch eigene Regelungen präzisieren können. Der Freistaat Bayern hat dies zum Beispiel getan. Wir haben daher zwar ein Bundesgesetz, dessen Handhabung jedoch zumindest derzeit in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ist. Von Bedeutung kann das bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland werden.

Im folgenden Beschränke ich mich hier auf die Darstellung der Anforderungen, die an die Aufbewahrung von Waffen gestellt werden. Zu weiteren Punkten in diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen kurzen Artikel Waffenrecht, der in der Rubrik "Rechtliches" zu finden ist. Dieser enthält auch einen Link zur Internetseite der Bundesregierung, wo weitere Details ersichtlich sind.

Das neue Waffengesetz sieht im § 36 ganz allgemein vor, daß der Besitzer von Waffen und Munition dafür Sorge zu tragen hat, daß diese nicht abhanden kommen und Dritten unzugänglich sind.

Außerdem sind Schußwaffen und Munition grundsätzlich getrennt aufzubewahren. Sollen diese zusammen gelagert werden, ist ein Sicherheitsbehältnis der Klasse 0 oder gleichwertig, dafür zu verwenden.

Bezüglich der Lagerung von Schußwaffen alleine (also ohne Munition) ist als gleichwertig ein Behältnis der Klasse B (inklusiv Kurzwaffen) und für bis zu 10 Langwaffen (keine Kurzwaffen) ein Behältnis der Klasse A.

Munition kann grundsätzlich getrennt von Schußwaffen in einem Stahblechbehältnis aufbewahrt werden, das über ein Stangenriegelschloß verfügt.

Um das Thema übersichtlicher zu gestalten füge ich im folgenden eine Tabelle an, der Sie die möglichen Kombinationen an verschiedenen Schußwaffen sowie deren Munition und die dazugehörige Aufbewahrungsart entnehmen können.

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie die zulässige Höchstzahl an Waffen für einen Schranktyp überschreiten entweder einen Schrank höheren Wirkungsgrades verwenden (z.B. Klasse I an Stelle von Klasse 0) oder aber Sie teilen die Waffen auf 2 Schränke auf (im Beispiel also zwei Schränke der Klasse 0 statt eines Schrankes der Klasse I).

Einen praktischen Hinweis möchte ich an dieser Stelle noch geben. Denken Sie daran, daß Sie in Ihrem Leben vielleicht noch einmal umziehen werden. Ein Schrank der Klasse 0 wiegt 250 bis 300 kg. Abgesehen davon, daß nicht jeder Zimmerboden dieses Gewicht auf kleiner Grundfläche trägt, ist es fraglich, ob Sie ein solches Gewicht problemlos über Treppen in ein höhergelegenes Stockwerk tragen können.

Schrankklasse Waffen
A bis 10 Langwaffen
zuzüglich Stahlblechbehältnis dazugehörige Munition
A bis 10 Langwaffen
zuzüglich Innenfach B dazugehörige Munition und bis 2 Kurzwaffen incl. Munition
B beliebig viele Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen
zuzüglich Stahlblechbehältnis dazugehörige Munition
B beliebig viele Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen
zuzüglich Innenfach B dazugehörige Munition
0 beliebig viele Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen und dazugehörige Munition
I beliebig viele Langwaffen und mehr als 5 Kurzwaffen und dazugehörige Munition

Aufgrund der Unsicherheiten bei der bestehenden Gesetzeslage weise ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich daraufhin, daß, wie im übrigen alle Angaben auf dieser Internetseite, so auch die hier Gemachten ohne Gewähr sind.