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>>> WAFENRECHT >>> Die für Jäger wichtigsten
Änderung im Waffenrecht
Stand 01. April 2003
Das Waffenrecht und hier für den Jäger insbesondere wichtig,
die Bestimmungen zur Aufbewahrung der Waffen, haben sich zum 01.
April diesen Jahres geändert.
Das Gesetz ist zwar soweit fertig, verabschiedet
und in Kraft getreten, aber es läßt eine Reihe von Fragen
offen, die erst durch Ausführungs- bzw. Durchführungsverordnungen
beantwortet werden. Leider sind diese Verordnungen mit in Kraft
treten des Gesetzes nicht fertig gestellt, so daß weiterhin
Unsicherheiten bestehen. Für das Bundesland Baden-Württemberg
ist nach Rücksprache mit den Behörden erst in 2004 mit
dem Erscheinen der Durchführungsverordnung zu rechnen.
Das Bundesinnenministerium hat jedoch "vorläufige
Verwaltungshinweise zum Vollzug des neuen Waffengesetzes durch die
Waffenbehörden" veröffentlicht.
Ich empfehle daher grundsätzlich, wenn
im ein oder anderen Punkt Zweifel bestehen, diese mit der für
Sie zuständigen Behörde im Vorfeld zu klären. Das
schafft im Falle des Falles eine relative Rechtssicherheit.
Dies empfehle ich vor allem deshalb, weil
die einzelnen Bundesländer die Verwaltungshinweise des Bundesinnenministeriums
durch eigene Regelungen präzisieren können. Der Freistaat
Bayern hat dies zum Beispiel getan. Wir haben daher zwar ein Bundesgesetz,
dessen Handhabung jedoch zumindest derzeit in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich ist. Von Bedeutung kann das bei einem Wohnsitzwechsel
in ein anderes Bundesland werden.
Im folgenden Beschränke ich mich hier
auf die Darstellung der Anforderungen, die an die Aufbewahrung von
Waffen gestellt werden. Zu weiteren Punkten in diesem Zusammenhang
verweise ich auf meinen kurzen Artikel Waffenrecht, der in der Rubrik
"Rechtliches" zu finden ist. Dieser enthält auch
einen Link zur Internetseite der Bundesregierung, wo weitere Details
ersichtlich sind.
Das neue Waffengesetz sieht im § 36 ganz
allgemein vor, daß der Besitzer von Waffen und Munition dafür
Sorge zu tragen hat, daß diese nicht abhanden kommen und Dritten
unzugänglich sind.
Außerdem sind Schußwaffen und
Munition grundsätzlich getrennt aufzubewahren. Sollen diese
zusammen gelagert werden, ist ein Sicherheitsbehältnis der
Klasse 0 oder gleichwertig, dafür zu verwenden.
Bezüglich der Lagerung von Schußwaffen
alleine (also ohne Munition) ist als gleichwertig ein Behältnis
der Klasse B (inklusiv Kurzwaffen) und für bis zu 10 Langwaffen
(keine Kurzwaffen) ein Behältnis der Klasse A.
Munition kann grundsätzlich getrennt
von Schußwaffen in einem Stahblechbehältnis aufbewahrt
werden, das über ein Stangenriegelschloß verfügt.
Um das Thema übersichtlicher zu gestalten
füge ich im folgenden eine Tabelle an, der Sie die möglichen
Kombinationen an verschiedenen Schußwaffen sowie deren Munition
und die dazugehörige Aufbewahrungsart entnehmen können.
Grundsätzlich können Sie, wenn Sie
die zulässige Höchstzahl an Waffen für einen Schranktyp
überschreiten entweder einen Schrank höheren Wirkungsgrades
verwenden (z.B. Klasse I an Stelle von Klasse 0) oder aber Sie teilen
die Waffen auf 2 Schränke auf (im Beispiel also zwei Schränke
der Klasse 0 statt eines Schrankes der Klasse I).
Einen praktischen Hinweis möchte ich
an dieser Stelle noch geben. Denken Sie daran, daß Sie in
Ihrem Leben vielleicht noch einmal umziehen werden. Ein Schrank
der Klasse 0 wiegt 250 bis 300 kg. Abgesehen davon, daß nicht
jeder Zimmerboden dieses Gewicht auf kleiner Grundfläche trägt,
ist es fraglich, ob Sie ein solches Gewicht problemlos über
Treppen in ein höhergelegenes Stockwerk tragen können.
| Schrankklasse |
Waffen |
| A |
bis 10 Langwaffen |
| zuzüglich Stahlblechbehältnis |
dazugehörige Munition |
| A |
bis 10 Langwaffen |
| zuzüglich Innenfach B |
dazugehörige Munition und bis 2 Kurzwaffen incl. Munition
|
| B |
beliebig viele Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen |
| zuzüglich Stahlblechbehältnis |
dazugehörige Munition |
| B |
beliebig viele Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen |
| zuzüglich Innenfach B |
dazugehörige Munition |
| 0 |
beliebig viele Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen und dazugehörige
Munition |
| I |
beliebig viele Langwaffen und mehr als 5 Kurzwaffen und dazugehörige
Munition |
Aufgrund der Unsicherheiten bei der bestehenden
Gesetzeslage weise ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich
daraufhin, daß, wie im übrigen alle Angaben auf dieser
Internetseite, so auch die hier Gemachten ohne Gewähr sind.
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